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Betriebsbedingte Kündigung - Altersgruppenbildung zur Sozialauswahl

In seinem Urteil vom 13. März 2009 - 2 AZR 418/07- hat das Bundesarbeitsgericht die Voraussetzungen einer wesentlichen Änderung der Sachlage nach einer Kündigung konkretisiert und auch nach Inkrafttreten des AGG das Kriterium des Lebensalters für die Sozialauswahl bestätigt.

Betriebsbedingte Kündigung - Altersgruppenbildung zur Sozialauswahl

Bundesarbeitsgericht in Erfurt

Betriebsbedingte Kündigung - Altersgruppenbildung zur Sozialauswahl

Leitsätze des Gerichts

1. Führt das freiwillige Ausscheiden von Arbeitnehmern nach Abschluss eines Interessenausgleichs mit Namensliste dazu, dass Kündigungen einzelner, in der Namensliste aufgeführter Arbeitnehmer vermieden werden, liegt darin keine wesentliche Änderung der Sachlage iSv. § 1 Abs 5 Satz 3 KSchG. Dies gilt insbesondere, wenn die Betriebsparteien hierfür bei Abschluss des Interessenausgleichs eine Regelung vorgesehen haben.

2. Eine mit der Bildung von Altersgruppen im Rahmen der Sozialauswahl verbundene Ungleichbehandlung wegen Alters kann bei Massenkündigungen durch legitime Ziele gerechtfertigt sein.


Sachverhalt

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung und die Weiterbeschäftigung des Klägers.

Im Rahmen eines Anfang 2006 beschlossenen Personalabbaus vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat einen entsprechenden Interessenausgleich zusammen mit einer „Unabkömmlichkeitsliste“ mit den Namen von 22 Arbeitnehmern. Unter Nr. 4 Abs. 2 des Interessenausgleichs wurde vereinbart, dass bei unvorhersehbaren Austritten „der Arbeitnehmer von der Namensliste genommen wird, der innerhalb der vergleichbaren Mitarbeiter und zugehörigen Altersgruppe die höchste Bewertung hat“. Dazu wurde ein Punkteschema aufgestellt, wonach - neben anderen Kriterien - jeder Arbeitnehmer pro Lebensjahr einen Punkt erhält. Nach dem Abschluss des Interessenausgleichs traten elf Arbeitnehmer freiwillig aus, so dass einige Arbeitnehmer von der Kündigungsliste gestrichen werden konnten und nur noch 13 gekündigt werden mussten, darunter der Kläger.

Er ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt, da sich durch den freiwilligen Austritt der elf Arbeitnehmer die Sachlage iSv. § 1 Abs 5 Satz 3 KSchG wesentlich geändert habe. Auch sei die Sozialauswahl fehlerhaft. Zu beanstanden sei schon die Bildung getrennter Vergleichsgruppen. Grob fehlerhaft sei ferner die Bildung der Altersgruppen, zumindest sei die Altersgruppe des Klägers durch den Personalabbau in nicht gerechtfertigter Weise überproportional belastet. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.


Entscheidungsgründe


Das BAG hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Nach Abschluss des Interessenausgleichs eingetretene personelle Veränderungen stellten keine wesentliche Änderung der Sachlage dar. Eine solche läge nur dann vor, wenn von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage auszugehen sei, wobei es auf den Kündigungszeitpunkt ankomme. Wesentlich sei die Änderung dann, wenn etwa gar keine Betriebsänderung mehr vorgenommen werden solle, oder wenn sich die im Interessenausgleich vorgesehene Zahl der zur Kündigung vorgesehenen Arbeitnehmer erheblich verringert habe. Hier hätte sich die Anzahl der abzubauenden Arbeitsplätze nach dem Zustandekommen des Interessenausgleichs nicht verändert. Die Betriebsparteien hätten im Interessenausgleich unter der Nr. 4 Abs 2 schon das Szenario bedacht, dass Kündigungen durch das freiwillige Ausscheiden auf der Namensliste stehender Arbeitnehmer vermieden werden könnten. Auch in beschränktem Umfang am Wochenende geleistete Überstunden widerlegten ebenso wenig die dringenden betrieblichen Erfordernisse gem. § 1 Abs 5 Satz 2 KSchG wie der Einsatz von Zeitarbeitnehmern in anderen Bereichen.

Die Sozialauswahl sei auch nicht grob fehlerhaft, weder in Bezug auf die Bildung der Vergleichsgruppen, noch in Bezug auf die Bildung von Altersgruppen. Eine falsche Gruppenbildung könne zwar grds. zur groben Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl führen, habe aber nicht die „Unwirksamkeit“ der Namensliste und damit den Wegfall der Vermutungswirkung zur Folge. Die Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung der hier verglichenen Maschinenbediener und Montierer zeige sich schon an ihrer unterschiedlichen Lohneingruppierung und am vorausgesetzten Wissensgrad. Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach dem AGG finde keine Anwendung, da dieses erst nach der Kündigung in Kraft getreten sei. Dennoch würde die Kündigung auch dem § 10 Satz 1 und 2 AGG standhalten. Ein mit dem Verbot der Altersdiskriminierung in der Richtlinie 2000/78/EG inhaltlich übereinstimmender Grundsatz des Gemeinschaftsrechts stehe nach der EuGH-Rechtsprechung Regelungen, die an das Lebensalter anknüpften, nicht im Wege, wenn diese Regelungen, wie in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG vorgesehen, objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sowie die eingesetzten Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich seien.

Die Berücksichtigung des Lebensalters sei bei der Sozialauswahl an sich geeignet und erforderlich, zumal durch die Punktezuteilung eine Gewichtung der Sozialdaten vorgenommen worden sei. Dass nun in der Altersgruppe des Klägers effektiv mehr Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen gewesen seien als in anderen Altersgruppen, beruhe darauf, dass in dieser Altersgruppe mehr Arbeitnehmer als in anderen Altersgruppen beschäftigt gewesen seien. Die verhältnismäßige Betroffenheit der Gruppe bleibe jedoch gleich. Die Altersgruppenbildung vermeide nicht nur eine Überalterung der Belegschaft, sondern wirke einer übermäßigen Belastung jüngerer Arbeitnehmer entgegen. Eine Gruppenbildung im Rahmen von „Zehnerschritten“ werde dabei als unbedenklich angesehen.


Bewertung/ Folgen der Entscheidung

1. Das BAG hat mit diesem Urteil nochmals bestätigt, dass die Altersgruppenbildung und der Interessenausgleich mit Namensliste mit dem AGG kompatibel sind.

2. Das BAG stellt ebenfalls klar, dass eine wesentliche Änderung der Sachlage, die die Vermutungswirkung des § 1 Abs. 5 Satz 1 KSchG einschränkt, nicht allein durch ein freiwilliges Ausscheiden vor Ablauf der Kündigungsfrist eintritt - insbesondere wenn der Arbeitgeber und der Betriebsrat für diesen Fall sogar ausdrücklich eine Regelung getroffen haben.

 

Quelle: ZGV

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