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Genereller Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz unzulässig

ZGV

EuGH sorgt mit aktuellen Urteil zum Wertersatz bei Ausübung des Widerrufsrechts im Online-Handel für Durcheinander

Genereller Wertersatz bei Widerruf im Fernabsatz unzulässig

Wenn eine gekaufte Sache wegen Mangelhaftigkeit oder Widerruf des Vertrages im Fernabsatz an den Verkäufer zurückgegeben wird, stellt sich die Frage nach einem Nutzungs- bzw. Wertersatz. Hat sich die Kaufsache durch Abnutzung, unsachgemäße Handhabung oder ähnliches verschlechtert, ist sie in ihrem Wert gesunken. Zudem hat der Käufer die Sache bis zu ihrer Rückgabe in Gebrauch gehabt, konnte also aus ihrer Nutzung Vorteile ziehen. Hier normiert das deutsche Gesetz, dass in diesen Fällen der Käufer für solche Verschlechterungen Ersatz an den Verkäufer leisten muss und gezogene Nutzungen herauszugeben hat bzw., sollte die Herausgabe nicht möglich sein, deren Wert ersetzen muss. Nun sieht allerdings das EU-Recht in bestimmten Fällen vor, dass bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher für letzteren die Rückgabe unentgeltlich möglich sein muss. Hierdurch entsteht ein Konflikt zwischen nationalem und europäischem Recht.

In dem viel zitierten Quelle-Urteil des EuGH hat sich dieser bereits zu der Frage geäußert, dass beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer von dem Verbraucher im Falle der Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware entgegen dem Wortlaut des Gesetzes keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache verlangen kann. In seinem aktuellen Urteil (Urteil des EuGH vom 03.09.2009, Rechtssache C 489/07) kommt der EuGH zu dem Ergebnis, dass ein Verbraucher, der einen Fernabsatzvertrag widerrufen hat, nicht generell zur Zahlung von Wertersatz für die Nutzung einer Ware verpflichtet werden darf. Dies sei mit den Zielen der Richtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz nicht vereinbar. Nach der sogenannten Fernabsatzrichtlinie sind die einzigen Kosten, die dem Verbraucher in Folge der Ausübung seines Widerrufsrechtes auferlegt werden können, die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Dieses Recht, so der EuGH weiter, sei „mehr als ein bloß formales Recht“. Wäre dieses Recht nämlich mit negativen Kostenfolgen verbunden, könnte dies den Verbraucher davon abhalten, von diesem Recht Gebrauch zu machen.

Im vorliegenden Fall hatte die Käuferin eines gebrauchten Notebooks nach acht Monaten den Vertrag widerrufen. Der Widerruf war fristgerecht, da der Verkäufer nicht über das Widerrufsrecht belehrt hatte. Da der Verkäufer der Käuferin den Kaufpreis nicht erstattete, hatte die Käuferin Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises erhoben. Nach deutschem Recht ist der Käufer in einem solchen Fall zur Erstattung eines Wertersatzes für die Nutzung der Ware verpflichtet. Aufgrund dieses Ergebnisses hat das zuständige Amtsgericht dem EuGH die Vorlagefrage gestellt, ob die Fernabsatzrichtlinie dieser nationalen Regelung entgegenstehe, nach der der Verkäufer im Falle eines Widerrufes vom Verbraucher für die Nutzung einer Ware Wertersatz verlangen kann.

Der EuGH kommt zu dem Ergebnis, dass die generelle Auferlegung eines Wertersatzes für die Nutzung der gekauften Ware mit den Zielen der Fernabsatzrichtlinie unvereinbar ist. Müsste der Verbraucher einen so hohen Wertersatz leisten, würde er vielleicht aus diesem Grunde den Vertrag nicht widerrufen und damit wäre das Ziel der Fernabsatzrichtlinie verfehlt. Allerdings soll der Verbraucher im Falle eines Widerrufes auch nicht mehr Rechte erhalten, als ihm zustehen. Es ist daher mit der Fernabsatzrichtlinie vereinbar, wenn der Verbraucher einen angemessenen Wertersatz zu zahlen hat, sofern er die gekaufte Ware auf einen mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat. Ob dies der Fall ist, muss jeweils das nationale Gericht entscheiden.

Die Entscheidung des EuGH ist für den Handel nicht gerade erfreulich. Die bisher in der Praxis bestehenden Regelungen haben sich im wesentlichen bewehrt und stellen einen angemessenen Interessenausgleich zwischen Handel und Verbraucher dar. In Fachkreisen ist man sich überdies bislang nicht einig, ob das Urteil eine Anpassung der Widerrufsbelehrung im Internet-Shop erforderlich macht.

 

Damit steht fest: 
  1. Das erst zum 01.04.2008 in Kraft getretene Muster des BMJ zur Widerrufs- und Rückgabebelehrung muss aller Voraussicht nach wiederum geändert und an den Vorgaben des EuGH angepasst werden.
  2. Für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware kann nur dann Wertersatz geltend gemacht werden, wenn der Verbraucher diese etwa entgegen „Treu und Glauben“, also letztlich nicht wie ein redlich und anständig handelnder Mensch, benutzt hat. Die Frage, wann ein Verbraucher entgegen „Treu und Glauben“ handelt, hat der EuGH freilich nicht entschieden. Dies zu beurteilen wird Sache der nationalen Gerichte (oder auch des Gesetzgebers) sein. 

 

Quelle: ZGV

 

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