Mit der Anschaffung neuer Computerhard- und -software steuerliche Vorteile nutzen
Jetzt ist die beste Zeit für Investitionen in Ihre IT-Landschaft

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Büroring Mitglieder,

wesentliche Bestandteile der Digitalisierung bilden die Computerhardware (einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware. Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel.

Gem. dem BMF Schreiben vom 26.02.2021 (IV C 3 – S 2190/21/10002 :033; 2021/0231247) kann bei diesen digitalen Vermögensgegenständen eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Im Jahr der Anschaffung ist damit die volle Abschreibung und damit die Reduzierung des steuerlichen Ergebnisses möglich.

Der Begriff „Computerhardware“ umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Unter dem Begriff der Betriebs- und Anwendersoftware sind die technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung zu verstehen.

Die Regelungen des BMF Schreibens finden erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Sie wurden kurzfristig mit dem Ziel der weiteren Stimulierung der Wirtschaft und als Anreiz für Unternehmen eingeführt, verstärkt in die Digitalisierung zu investieren. Nach heutigem Stand dieser neuen Regelung soll die sofortige Abschreibung von digitalen Vermögensgegenständen nur für die steuerliche Gewinnermittlung anzuwenden sein. Handelsbilanziell verbleibt es bei der bisher üblichen Abschreibung über eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer.

Sollten Sie Fragen zur Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände haben haben, sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an! Natürlich stehen aber auch wir Ihnen für weitere Rückfragen zu diesem oder anderen Themen jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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Jörg Schaefers                          Axel Hennemann