Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Büroring Mitglieder,

durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher

Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (29.06.2020 – zweites Corona-Steuerhilfegesetz) wurden vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 befristet der allgemeine Steuersatz von 19 % auf 16 % sowie der ermäßigte Steuersatz von 7 % auf 5 % gesenkt. Umfangreiche Hinweise und Ausführungen zu diesen Änderungen finden sich in einem BMF-Schreiben 2020/0610691 vom 30.06.2020 wieder.

Hier können Sie das Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen einsehen und herunterladen:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerar t e n / U m s a t z s t e u e r / 2 0 2 0 – 0 6 – 3 0 – b e f r i s t e t e – S e n k u n g – u m s a t z s t e u e r – j u l i – 2 0 2 0 -final.pdf?__blob=publicationFile&v=5

Soweit nichts Anderes bestimmt ist, sind Änderungen des Umsatzsteuergesetzes auf Lieferungen, sonstige Leistungen und innergemeinschaftliche Erwerbe anzuwenden, die ab dem In-Kraft-Treten der jeweiligen Änderungsvorschrift ausgeführt werden (§ 27 Abs. 1 Satz 1 UStG). Zu diesen Lieferungen und sonstigen Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zählen u.a. auch die Gewährung von Jahresboni. Die Basis dieser Jahresboni ist in vielen Fällen der Umsatz des vergangenen Jahres.

Grundsätzlich galt nach ursprünglichem BMF-Schreiben, dass die Absenkung der Umsatzsteuersätze zum 1. Juli 2020 bei der Berichtigung der Steuer- und Vorsteuerbeträge nach § 17 Abs. 1 UStG ebenfalls zu berücksichtigen sei, wenn die Entgelte für die in einem Jahreszeitraum ausgeführten Leistungen gemeinsam (z. B. durch Jahresrückvergütungen, Jahresboni, Treuerabatte und dergleichen) gemindert werden und dieser Jahreszeitraum vor dem 1. Juli 2020 begonnen hat und nach dem 30. Juni 2020 endet (z. B. vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020). Soweit die gemeinsamen Entgeltminderungen für die bis zum 30. Juni 2020 ausgeführten Umsätze gewährt werden, sind folglich bei der Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG die Umsatzsteuersätze von 19% bzw. 7% zugrunde zu legen. Auf den Anteil der gemeinsamen Entgeltminderungen, der auf die Umsätze nach dem 30. Juni 2020 (z. B. vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020) entfällt, sind auch für die Steuer- und Vorsteuerberichtigung die Umsatzsteuersätze von 16 Prozent bzw. 5 Prozent anzuwenden. Der Unternehmer hat nach § 17 Abs. 4 UStG den betreffenden Leistungsempfängern einen Beleg zu erteilen, aus dem hervorgeht, wie sich die gemeinsamen Entgeltminderungen auf die Umsätze in den beiden Zeiträumen entsprechend der anzuwendenden Steuersätze verteilen.

Ein ergänzendes Schreiben zum BMF-Schreiben vom 30. Juni 2020, BStBI I S. 584 wurde vom Bundesministerium per 4.11.2020 (DOK 2020/1074476) erlassen.

Soweit zu Ihrer Information. Sollten Sie Fragen zum steuerlichen Ausweis von Lieferantenboni haben, sprechen Sie bitte Ihren Steuerberater an!

Für weitere Rückfragen zu diesem oder anderen Themen stehen wir Ihnen natürlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung.

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Ute Borgard